Hundesteuerbefreiung/-ermäßigung Weiterbewilligung
Hundesteuerbefreiung/-ermäßigung Weiterbewilligung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die allgemeinen Bestimmungen für die Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen fest. Für die Gewährung dieser Steuervergünstigungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, sofern es sich nicht um einen jungen Hund handelt, der im Laufe des Jahres 3 Monate alt wird.
Für eine Hundesteuerbefreiung und –ermäßigung ist ein Antrag mit entsprechenden Nachweisen erforderlich. Für gefährliche Hunde wird keine Steuervergünstigung gewährt.
Die Steuerbefreiung ist in der Regel zwei Jahre gültig. Danach muss ein neuer Antrag vor Ablauf der Steuerbefreiung gestellt werden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Zuständige Stelle
Die Hundesteuervergünstigung wird beim Kämmereiamt der Hansestadt Stralsund, Abt. Steuern, beantragt.