Fliegende Bauten - Anzeige zur Gebrauchsabnahme
Fliegende Bauten - Anzeige zur Gebrauchsabnahme
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Zuständige Stelle
Ausführungsgenehmigungen erteilt (in Mecklenburg-Vorpommern) die TÜV Süd Industrie Service GmbH.
Zuständige Stelle für die Anzeige vor Aufstellung eines Fliegenden Baues und dessen Gebrauchsabnahme ist die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenrahmen für die Gebrauchsabnahme: 20 - 1000 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und fünf Jahren und kann verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung-BauGebVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FIBauVV M-V)
- Mecklenburg-Vorpommern State Building Regulations (LBauO)
- Ordinance on fees and expenses for official acts of building supervision (Baugebührenverordnung-BauGebVO M-V)
- Administrative regulation on implementation permits for temporary buildings and their acceptance for use (FIBauVV M-V)
- Krajowe przepisy budowlane Meklemburgii-Pomorza Przedniego (LBauO)
- Rozporządzenie w sprawie opłat i wydatków związanych z czynnościami urzędowymi nadzoru budowlanego (Baugebührenverordnung-BauGebVO M-V)
- Rozporządzenie administracyjne w sprawie pozwoleń na użytkowanie tymczasowych obiektów budowlanych i dopuszczenia ich do użytkowania (FIBauVV M-V)
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern