Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Das betrifft alle amtlichen Zwecken dienenden vorhandenen Aufzeichnungen in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten.
Es besteht kein Anspruch auf die Erarbeitung von Stellungnahmen, Abwägungen, Zusammenfassungen, Übersichten, Statistiken, Gutachten bzw. sonstigen Darlegungen oder Begründungen und Erklärungen zum Verwaltungshandeln oder die Durchführung von Ermittlungen nach Vorgaben oder Vorstellungen des Antragstellers.
Dem Anspruch auf Informationszugang können nach dem IFG M-V öffentliche Belange oder private Rechte entgegenstehen und den Zugang einschränken oder verhindern.
Rechtsgrundlagen
Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Amt für zentrale Dienste, Organisationsabteilung
Verfahrensablauf
Soweit dem Antrag entsprochen werden kann, werden die gewünschten Informationen elektronisch übermittelt. Bei Ablehnung des Informationszuganges wird ein förmlicher Bescheid zugestellt.
Gebühren
Die Gebühren werden gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Stralsund berechnet.
Fristen
Der Informationszugang wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung gewährt.