Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriftenerstellen lassen.
Verfahrensablauf
Für jedes Grundstück ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Die zum Grundstück gehörenden Flurstücke sind zu benennen. Sofern Sie auskunftsberechtigt sind, wird Ihnen die Auskunft per Post zugestellt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden. Abhängig vom Sachverhalt werden dazu folgende Nachweise benötigt:
- für Eigentümer: kein Nachweis
- für Entwurfsverfasser: Vollmacht des Eigentümers
- für Immobilienmakler: Vollmacht des Eigentümers
- für Kaufinteressenten: Vollmacht des Eigentümers oder Kaufvertrag(-sentwurf)
- für Kreditinstitute: Vollmacht des Eigentümers oder Grundbuchauszug (max. 3 Monate alt)
- für Notare: kein Nachweis
- für Sachverständige: Vollmacht des Eigentümers oder gerichtlicher Auftrag
- für öffentlich bestellter Vermessungsingenieure: kein Nachweis
- für die begünstigte Person der Baulast: Grundbuchauszug (max. 3 Monate alt) oder aktueller Grundsteuerbescheid
Welche Gebühren fallen an?
Für die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis werden Gebühren nach der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V) erhoben. Der Gebührenrahmen beträgt 15,00 bis 100,00 €. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller.