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Leistungsbeschreibung

Die Herstellung von Bohrungen mit mechanischer Kraft auf dem Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern ist in jedem Fall nach dem Lagerstättengesetz dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V, Geologischer Dienst anzuzeigen.

Das Lagerstättengesetz schreibt vor, dass alle mit Maschinenkraft abgeteuften Bohrungen bei der jeweils zuständigen Stelle anzuzeigen sind. Die Verpflichtung trifft jeden, der eine Bohrung auf eigene oder fremde Rechnung ausführt (Bohrunternehmen). Die Anzeige der Bohrung(en) muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig von Genehmigungs- oder Anzeigepflichten anderer Behörden.