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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen


Leistungsbeschreibung

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 

Die Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:

  • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Verhältnisse (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:

  • Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
  • Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (nicht aufschiebbare Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

In Deutschland gilt generell die Sonn- und Feiertagsruhe. Für Arbeitnehmer ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz daher grundsätzlich verboten. Es gibt zahlreiche Ausnahmen (z. B. für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, das Versorgungsgewerbe, Bus und Bahn). Im Einzelfall kann Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in begrenztem Umfang z. B. bei besonderen Verhältnissen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens durch die Arbeitsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGuS) auf Antrag für maximal fünf Tage im Jahr bewilligt werden. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag nicht rechtzeitig erledigt werden kann. Schaden kann unter anderem ein Vermögensschaden, ein entgangener Gewinn oder Kundenverlust sein.

Allgemeine Hinweise:

  1. Werdende und stillende Mütter dürfen zur Sonn bzw. Feiertagsarbeit nicht herangezogen werden (§ 6 Mutterschutzgesetz).
  2. Den Arbeitnehmern sind Pausen und Ruhezeiten entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu gewähren.
  3. Es müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
  4. Für die Beschäftigung an einem Sonntag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen liegt.
  5. Für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen liegt.
  6. Inwieweit für die Arbeitnehmer die Verpflichtung besteht, die mit dieser Bewilligung zugelassene Arbeit zu leisten, richtet sich nach den für den einzelnen Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie z. B. Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag.
  7. Durch diese Bewilligung werden weitergehende Forderungen aus Rechtsvorschriften, für die die Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörde nicht gegeben ist, nicht berührt.
  • ausländischer Betrieb und Arbeiten sollen in M-V ausgeführt werden oder
  • Betrieb mit Sitz in M-V
  • noch nicht mehr als vier Sonn- und Feiertage im Jahr gearbeitet
  • bereits Maßnahmen zur Verhinderung der Sonn- oder Feiertagsarbeit ergriffen
  • besondere Verhältnisse, wie z. B. Grippeepidemie, Maschinenausfall, fehlendes Material
  • zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

  • ausgefüllter Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG
  • gegebenenfalls Nachweise zur Darlegung der Voraussetzungen und Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates, sofern vorhanden

Die Bewilligung und auch die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle. 

Für die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und die Anordnung der Beschäftigungszeit fallen Gebühren in Höhe von 70 bis 500 Euro und Auslagen an.

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit mindestens 4 Werktage vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 3 Nr. 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Verfahrensablauf:

  1. Antragstellung
  2. Prüfung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
  3. Eventuell Abfordern weiterer oder fehlender Unterlagen
  4. Entscheidung durch das LAGuS (Bewilligung oder Ablehnung)