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Fischereischein (auf Lebenszeit) beantragen


Leistungsbeschreibung

Der Fischereischein auf Lebenszeit wird für Personen, die die Fischerei als Freizeitbeschäftigung ausüben möchten (Angler / Sportfischer) dann erteilt, wenn hierzu eine entsprechende Prüfung der Sachkunde (Fischereischeinprüfung) erfolgreich abgelegt worden ist. Die Sachkundeprüfung beinhaltet die Sachgebiete allgemeine Fischkunde, spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Fanggerätekunde und Rechtskunde.

Personen, die die Fischerei beruflich ausüben (Haupt- und Nebenerwerbsfischer), erhalten

  • den Fischereischein bei Vorlage eines Ausbildungsvertrages (dann mit Befristung bis zum Ende der Ausbildung) oder
  • den Fischereischein auf Lebenszeit bei Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen Berufsausbildung.

Personen, die die Fischerei unter wissenschaftlichen Aspekten ausüben (z.B. Fischereibiologen), erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit bei Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen fischereilichen akademischen Ausbildung.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Erteilung der Fischereischeine auf Lebenszeit an Angler sind die 117 örtlichen Ordnungsbehörden (Ämter und amtsfreie Gemeinden) zuständig. Es ist jeweils diese Behörde zuständig, in deren Amtsbereich der Bürger einen Hauptwohnsitz hat.

Für die Erteilung der Fischereischeine auf Lebenszeit an Berufsfischer und Wissenschaftler ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei als obere Fischereibehörde zuständig.

  • schriftlicher Antrag- dieser ist bei den zuständigen Behörden erhältlich oder kann auf der Website der oberen Fischereibehörde heruntergeladen werden
  • aktuelles Passbild
  • Nachweis der Sachkunde (Zeugnis zur Fischereischeinprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.)
  • Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit: EUR 8
  • Zusätzlich ist für die jährliche Gültigkeit des Fischereischeines eine Fischereiabgabemarke für 10 Euro zu erwerben und in den Schein zu kleben.

keine

Neben dem Fischereischein benötigt jeder Angler noch eine gewässerspezifische Angelerlaubnis, die vom Fischereiberechtigten (Binnenfischer, Angelverein, Kommune) des Gewässers erworben werden kann. Anglererlaubnisse für die Küstengewässer des Landes M-V erteilt die obere Fischereibehörde (LALLF M-V)