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Bauantrag - Abweichung/Ausnahme/Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen - Achtung: Testsystem, noch nicht in Funktion -


Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von Vorschriften abweicht (zum Beispiel von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), muss die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gesondert beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

Die isolierte Abweichung bzw. Befreiung dient der Verfahrensbeschleunigung und ermöglicht dem Bauherrn, auch bei der Erforderlichkeit von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen das Genehmigungsfreistellungsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn von der unteren Bauaufsichtsbehörde bereits eine Abweichung, Befreiung oder Ausnahme erteilt wurde.

Für Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, ist das Verfahren ebenfalls anzuwenden.

Bei Abweichungen eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist, auch wenn die jeweilige Vorschrift im Genehmigungsverfahren nicht geprüft wird, die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu beantragen.

Die Zulassungsvoraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergeben sich aus dem § 31 Abs. 1 bzw. 2 Baugesetzbuch. Die Möglichkeit, nach § 31 BauGB Ausnahmen und Befreiungen zu erteilen, ist auf den Bereich des Bauplanungsrechts beschränkt. Kommt jedoch § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, so ist         § 31 wie bei einem Bebauungsplan, der ein Baugebebiet nach der BauNVO festsetzt, anzuwenden.

Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften können ebenfalls nach § 31 BauGB zugelassen werden. Dabei ist jedoch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen. Das städtebaurechtlich grundlegende Tatbestandsmerkmal des Unberührtbleibens der Grundzüge der Planung (§ 31 (2) BauGB) ist auf örtliche Bauvorschriften nicht anwendbar.

Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung und aufgrund der Landesbauordnung erlassene Vorschriften können nach § 67 LBauO M-V zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 vereinbar sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte,
  • Einzelfallabhängig weitere Unterlagen wie z.B
    • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält

Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist.

Jeder Antrag und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Grundlage der Ermittlung der Gebühr ist der anrechenbare Bauwert des beantragten Bauvorhabens.

  • Gebührenrahmen für die Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts: 50,00 - 5.420,00 EUR
  • Gebührenrahmen für die Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches: 65,00 - 2.910,00 EUR

Weiterer Ablauf

Nach Einreichung Ihres Antrages und Registrierung durch die Bauaufsicht der Hansestadt Stralsund, erhalten Sie eine Einladung auf eine Plattform, über die die weitere Kommunikation zu Ihrem Bauprojekt stattfindet.