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Gewerbemeldung nach § 14 oder 55 c Gewerbeordnung


Leistungsbeschreibung

Mit Ausnahme des Reisegewerbes ist jeder selbstständige Gewerbetreibende anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob es sich um ein erlaubnisfreies oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt.

Die Gewerbeanzeige (An-, Um- und Abmeldung) dient dem Zweck, der Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Gleichzeitig gilt die Anzeige als steuerliche Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.

Mögliche Anzeigepflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Rechtsgrundlagen

§§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)

  • Personalausweis oder Reisepass

Bei Anzeige einer juristischen Person, z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, sind Handelsregisterauszüge in Kopie, bei Anzeige eines Handwerksbetriebes ist die Handwerkskarte (Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer), bei Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes die Erlaubnis beizufügen.

Für minderjährige Gewerbetreibende ist die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts zwingend erforderlich und mit der Gewerbeanmeldung vorzulegen.

  • Anmeldung: 32,00 Euro
  • Ummeldung: 27,00 Euro
  • Abmeldung: gebührenfrei

§§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)