Gewerbemeldung nach § 14 oder 55 c Gewerbeordnung
Gewerbemeldung nach § 14 oder 55 c Gewerbeordnung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Mit Ausnahme des Reisegewerbes ist jeder selbstständige Gewerbetreibende anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob es sich um ein erlaubnisfreies oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt.
Die Gewerbeanzeige (An-, Um- und Abmeldung) dient dem Zweck, der Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Gleichzeitig gilt die Anzeige als steuerliche Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.
Mögliche Anzeigepflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
Bei Anzeige einer juristischen Person, z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, sind Handelsregisterauszüge in Kopie, bei Anzeige eines Handwerksbetriebes ist die Handwerkskarte (Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer), bei Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes die Erlaubnis beizufügen.
Für minderjährige Gewerbetreibende ist die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts zwingend erforderlich und mit der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
- Anmeldung: 32,00 Euro
- Ummeldung: 27,00 Euro
- Abmeldung: gebührenfrei
Rechtsgrundlage
§§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)