Leistungsbeschreibung


Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Unterliegt Ihr Kraftfahrzeug einem Zulassungsverfahren und ist es abgemeldet (außer Betrieb gesetzt), können Sie eine Wiederzulassung beantragen. Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war. Die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten werden mit der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wurde im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs die Gültigkeit einer Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig verlängert, müssen diese Untersuchungen vor Beantragen der erneuten Zulassung des Fahrzeugs bei den zuständigen Stellen durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind mehr als sieben Jahre nach der letzten Abmeldung des Fahrzeugs vergangen, sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Sind die Daten über das Fahrzeug anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist bei Beantragen der Wiederzulassung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Fahrzeug-Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder ist seit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr vergangen oder erfolgt die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?


In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung

Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein beziehungsweise Abmeldebescheinigung und Fahrzeugbrief oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
  • Datenbestätigung oder
  • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung

Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.

Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden

bei Veränderungen am Fahrzeug:

  • Änderungsabnahme

wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war:

  • Gutachten nach § 21 StVZO

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen zusätzlich:

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Umsatzsteuererklärung im Fall von Neufahrzeugen (Erstzulassung liegt nicht länger als sechs Monate zurück und die bisherige Laufleistung ist geringer als 6.000 Kilometer)

Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann zusätzlich:

  • Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation
  • eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr./7-stellig) bitte bei Ihrer Versicherung erfragen

zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):

  • Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs
  • vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschriebene Erklärung derer Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Gebühren- oder Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen

für Firmen (GmbH, AG, OHG):

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers

für Vereine:

  • Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden

für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:

  • Gesellschaftervertrag und Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

für Minderjährige:

  • schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage der Personalausweise der Erziehungsberechtigten

Welche Gebühren fallen an?


Die Wiederzulassung und gegebenenfalls die Zuteilung eines Kennzeichens sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen (zuzüglich Hauptuntersuchungsplakette und Stempelplakette) sind in den Gebühren nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?


keine

Anträge / Formulare


Ein Formular für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Ein Formular zur Erklärung der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de herunterladen.

Was sollte ich noch wissen?


Ohne die neuen Dokumente zur beantragten Wiederzulassung des Fahrzeuges darf dieses nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, da es außer Betrieb gesetzt wurde.