Wohnberechtigungsschein
Wohnberechtigungsschein
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
Der Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Gültigkeitsdauer beträgt ab dem Tag der Ausstellung 1 Jahr.
Gesetzliche Grundlagen
Der Wohnberechtigungsschein basiert auf dem Wohnungsbindungsgesetz (§ 5 WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (§ 27 Abs. 3 bis 5 WoFG).
Voraussetzungen
Wohnberechtigungsscheine erhalten nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht übersteigt.
Für Mecklenburg-Vorpommern gilt, dass die festgelegten Einkommensgrenzen im ersten Förderweg jeweils um bis zu 40 % überschritten werden dürfen.
Bundesweit | innerhalb von M-V | Wohnungsgröße | |
Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro | 16.800 Euro | 45 m² |
Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro | 25.200 Euro | 60 m² |
für jede weitere Person im Haushalt | + 4.100 Euro | + 5.740 Euro | + 15 m² |
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, stellen Sie einen Antrag und fügen Nachweise über Ihr Einkommen und ggf. das Ihrer Haushaltsmitglieder bei.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines betragen zwischen 6,00 bis 12,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Der Wohnberechtigungsschein basiert auf dem Wohnungsbindungsgesetz (§ 5 WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (§ 27 Abs. 3 bis 5 WoFG).