Leistungsbeschreibung


 

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt erforderlich ist. 

 

Ist der Reisepass oder Personalausweis abhandengekommen, also unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Dokuemts anzuzeigen.

Hinweis:

Mit diesem Online-Service können Sie elektronisch Daten an die zuständige Melde bzw. Pass- und Personalausweisbehörde übermitteln, damit den Bearbeitungsprozess beschleunigen und Wartezeiten verringern. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten persönlich vor Ort im Einwohnermeldeamt bestätigen. 

An wen muss ich mich wenden?

Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

Welche Gebühren fallen an?


Für die Verlustanzeige fällt keine Gebühr an.
Für einen neuen oder einen vorläufigen Personalausweis oder Reisepass sind die in der Gebührenordnung vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.

Was sollte ich noch wissen?


Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen

  • ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
  • ein vorläufiger Reisepass (sofortige Mitnahme, Gültigkeit höchstens 1 Jahr) oder
  • ein vorläufiger Personalausweis (sofortige Mitnahme, Gültigkeit höchstens 3 Monate)

ausgestellt werden.


Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI).

Kontakt
Meldewesen