Leistungsbeschreibung


Insbesondere wenn Sie selbst durch das Fehlverhalten von anderen Personen im Straßenverkehr in Ihren Rechten beeinträchtigt wurden, können Sie diesen Sachverhalt der Bußgeldstelle mitteilen und auf diese Weise die Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens anregen.

Bitte beachten Sie dabei:

Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens; die Bußgeldstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle nötigen Schritte.
Sie erhalten als Anzeigende oder Anzeigender und damit als Zeugin oder als Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens.

Voraussetzungen


Für das erfolgreiche Stellen einer Privatanzeige benötigen Sie mindestens ein aussagekräftiges Foto des Verstoßes sowie exakte Ortsangaben zum Verstoß.

Sie müssen bei Nachfragen als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stehen; daher ist die Angabe Ihres vollständigen Klarnamens sowie einer ladungsfähigen Anschrift unerlässlich. Bei einer Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für Betroffene (also für die angezeigten Personen) ersichtlich.

Rechtsgrundlagen

§ 152 Abs. 2 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Kosten an.