Leistungsbeschreibung


Wenn Sie einzelne Informationen zu einem Flurstück benötigen, können Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholen.

Für umfangreichere Informationen ist es erforderlich Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch bzw. der Liegenschaftskarte zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur von den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie den am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), der Landgesellschaft M-V, den Gemeinden und Landkreisen erteilt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


ggf. Vollmacht

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühren für die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V).

Welche Fristen muss ich beachten?


keine

Was sollte ich noch wissen?


Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf gemäß § 34 GeoVermG M-V der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.