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Sondernutzung öffentlicher Grünflächen


Leistungsbeschreibung

Grünflächen sind angelegte, allgemein zugängliche und/oder nutzbare Flächen, wie Grün- und
Parkanlagen, Spielplätze und -flächen, Stadtwälder und Schutzpflanzungen sowie
Landschaftspflegeflächen. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich außerdem auf das
Straßenbegleitgrün.
Grünflächen und Straßenbegleitgrün werden im Sinne der Grünflächensatzung der Hansestadt
Stralsund unter dem Begriff öffentliche Grünflächen geführt.

Bestandteile öffentlicher Grünflächen sind:

1. Anpflanzungen und Vegetationsflächen,
2. Bäume und deren Kronentraufbereich,
3. Wege- und Platzflächen innerhalb öffentlicher Grünflächen, die nicht dem Geltungsbereich des
Straßen- und Wegegesetzes unterliegen,
4. ingenieurtechnische Freiraumausstattungen, wie Brücken, Brunnen, Mauern, Treppen, Rampen,
Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie andere bauliche Anlagen, soweit sie der Funktion
der Grünfläche dienen,
5. Spielgeräte und sonstige Ausstattungen auf Spielplätzen und -flächen,
6. sonstige Ausstattungen, wie Pflanzgefäße, Bänke, Zäune, Schutzgitter u. ä. Gegenstände,
7. Uferrandbereiche von Gewässern, die Bestandteil öffentlicher Grünflächen sind.

Eine Benutzung öffentlicher Grünflächen über den Allgemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)
bedarf einer Erlaubnis. Diese wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich und in der
Regel spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu stellen.
Werden mit der Sondernutzung Einschränkungen bzw. Sperrungen des öffentlichen
Verkehrsraumes notwendig, ist hierfür ein gesonderter Antrag auf eine verkehrsrechtliche
Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde der Hansestadt Stralsund zu stellen.
Die Sondernutzungserlaubnis umfasst nicht andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und
Bewilligungen.

Dem/der Erlaubnisnehmenden werden während der Ausübung der Sondernutzung folgende
Pflichten übertragen:
1. erstellte Anlagen und genutzte Flächen in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu
errichten und zu erhalten.
2. Verunreinigungen, die durch die Sondernutzung entstehen, unverzüglich zu beseitigen. Wird diese
Pflicht nicht erfüllt, kann die Hansestadt Stralsund die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung
auf Kosten des/der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
3. für Schäden zu haften, die der Hansestadt Stralsund oder Dritten durch die Sondernutzung
entstehen. Die Hansestadt Stralsund ist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Für die Sondernutzung öffentlicher Grünflächen können Benutzungsgebühren nach der
Grünflächensatzung und zusätzlich Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Stralsund erhoben werden. Die Gebührenpflicht
entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Grünfläche mit Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis; bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauches der
öffentlichen Grünfläche. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig.

Die vollständige Grünflächensatzung der Hansestadt Stralsund ist veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/ 31.
Jahrgang/ 15.03.2021 und unter www.Stralsund.de