Leistungsbeschreibung


Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

Spezieller Hinweis für Stralsund, Hansestadt

In der Hansestadt Stralsund können Anhörungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten online durchgeführt werden.

Die Bezahlung von Verwarngeldern für Verkehrsordnungswidrigkeiten kann online vorgenommen werden.

An wen muss ich mich wenden?


Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

Ausnahme:
Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


keine

Welche Gebühren fallen an?


Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?


  • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
  • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung

Anträge / Formulare


keine

Was sollte ich noch wissen?


keine